Tiefgaragen gehören in modernen Wohnanlagen fast selbstverständlich dazu. Sie schützen Fahrzeuge vor Witterung, steigern den Wohnkomfort und werten die Immobilie auf. Doch wo viele Autos ein- und ausfahren, entsteht auch Schmutz: Öl- und Benzinflecken, Streusalz im Winter, Laub und Reifenabrieb.
Früher oder später stellt sich daher die Frage: Wie oft muss ein Vermieter die Tiefgarage reinigen? Und welche Pflichten bestehen überhaupt gegenüber Mietern und der Eigentümergemeinschaft?
Inhaltsverzeichnis
- Grundsätzliche Reinigungspflicht des Vermieters
- Reinigungshäufigkeit – was ist üblich?
- Umlage auf den Mieter: Geht das?
- Folgen vernachlässigter Reinigung
- Rolle der Hausverwaltung
- Vermieterpflicht vs. Hausmeister-Service
- Praxisempfehlung für Vermieter
- Kosten im Überblick
- Fazit: Sauberkeit ist Vermieterpflicht
Grundsätzliche Reinigungspflicht des Vermieters
Ein Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem verkehrssicheren und nutzbaren Zustand zu erhalten. Das gilt auch für Stellplätze und Tiefgaragen.
- Sicherheit: Rutschgefahr durch Öl oder Wasser muss vermieden werden
- Substanzerhalt: Beton, Beschichtungen und Entwässerungssysteme dürfen nicht dauerhaft beschädigt werden
- Verkehrssicherungspflicht: Der Vermieter haftet, wenn durch mangelnde Reinigung Unfälle entstehen
Auch wenn im Mietvertrag keine explizite Klausel steht, trägt der Vermieter die Verantwortung, dass die Tiefgarage nutzbar und sicher bleibt.
Reinigungshäufigkeit – was ist üblich?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene feste Anzahl an Reinigungen pro Jahr. Stattdessen orientiert sich die Häufigkeit an Art der Nutzung, Verkehrsaufkommen, Lage und Jahreszeit.
Übliche Richtwerte:
- Wohnanlagen: 1–2 Mal pro Jahr
- Büro- oder Einkaufszentren: 3–4 Mal pro Jahr
- Innenstadtlagen mit hoher Frequenz: quartalsweise oder monatlich
Viele Vermieter planen die Reinigung nach der Wintersaison und vor dem Herbst ein.
Umlage auf den Mieter: Geht das?
Ja, Vermieter dürfen die Reinigungskosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
- Mit Klausel im Mietvertrag → Umlage über Nebenkostenabrechnung möglich
- Ohne Klausel → Vermieter trägt die Kosten allein
- In WEGs → Kosten erscheinen im Hausgeld und werden anteilig verteilt
Die Rechtsprechung sieht die Tiefgaragenreinigung als umlagefähige Betriebskosten, solange der Mietvertrag dies hergibt.
Folgen vernachlässigter Reinigung
Wer als Vermieter die Reinigung hinausschiebt, riskiert hohe Folgekosten. Chloride aus Streusalz können Beton und Beschichtungen zerstören, Öl- und Kraftstoffspuren führen zu Rutschgefahr, und Mieter können Mietminderungen geltend machen.
Sanierungskosten liegen schnell bei 100–150 € pro Quadratmeter, während eine einfache Reinigung bereits ab 1,50 € pro Quadratmeter möglich ist. Hinzu kommen mögliche Schadenersatzforderungen bei Unfällen.
Rolle der Hausverwaltung
In größeren Wohnanlagen mit Eigentümergemeinschaft ist die Tiefgarage fast immer Gemeinschaftseigentum. Die WEG beschließt Reinigungsintervalle, die Hausverwaltung organisiert und beauftragt den Dienstleister und verteilt die Kosten über das Hausgeld.
Für Vermieter bedeutet das: Sie müssen sich nicht selbst kümmern, tragen aber ihren Anteil. Mieter zahlen diesen wiederum über die Nebenkosten, wenn der Vertrag dies vorsieht.
Vermieterpflicht vs. Hausmeister-Service
Oft übernehmen Hausmeister kleinere Aufgaben wie Kehren oder Laubentfernung. Doch eine gründliche Reinigung erfordert Spezialgeräte und Fachwissen. Nur so lassen sich Ölspuren, Gummiabrieb und Streusalz dauerhaft entfernen.
Ein professioneller Reinigungsbetrieb sorgt für Sauberkeit, Werterhalt und minimiert Haftungsrisiken.
Praxisempfehlung für Vermieter
- In Wohnanlagen mindestens 1–2 Reinigungen pro Jahr einplanen
- Mietvertrag prüfen: Umlage nur mit eindeutiger Klausel
- Reinigung dokumentieren (Protokolle, Fotos)
- Bei WEGs die Hausverwaltung einbeziehen
Fazit: Sauberkeit ist Vermieterpflicht
Ein Vermieter muss sicherstellen, dass die Tiefgarage regelmäßig und angemessen gereinigt wird. Die Häufigkeit richtet sich nach der Nutzung, üblich sind ein bis zwei Mal jährlich.
Kosten können auf Mieter umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Wer die Reinigung vernachlässigt, riskiert teure Sanierungen und mögliche Haftungsansprüche. Ein Fachbetrieb ist daher die beste Wahl, um die Immobilie zu schützen und Pflichten zuverlässig zu erfüllen.
